Neuauflage des bewährten Buchs zum IT-Recht „Gestaltung und Management von IT-Verträgen, Eine Anleitung für Praktiker“
Die 2. Auflage des bewährten Buchs zum Softwarerecht von Rechtsanwalt Dr. Meinhard Erben und Rechtsanwalt Dr. Wolf Günther „Gestaltung und Management von IT-Verträgen“, Eine Anleitung für Praktiker“ ist erschienen. Das Buch stellt auch für Nichtjuristen verständlich dar, warum ein Vertrag wichtig ist, wie ein Vertrag zustande kommt und worauf man bei der Erstellung und Verhandlung von Verträgen aus rechtlicher Sicht achten muss. Das Buch gibt einen kurzen Überblick über die Besonderheiten bei AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und behandelt ausführlich die wichtigsten Regeln in Verträgen generell (z.B. Gewährleistung, Haftung) und die Besonderheiten und Abweichungen bei IT-Verträgen (z.B. Pflege von Software). Abgerundet wird es durch Verhaltens- und Verhandlungstipps für den Abschluss und die Durchführung von IT-Verträgen. Für die 2. Auflage wurde das Buch auf den neusten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung gebracht und auch inhaltlich an vielen Stellen überarbeitet.
EuGH erlaubt Verkauf gebrauchter Software
Wenn Software auf einem Datenträger verkauft wird, gilt, dass die Software wie jede andere Sache auch ohne Einschränkungen weiterverkauft werden kann, wenn sie einmal innerhalb der EU verkauft ist, sog. Erschöpfung (weil die Rechte des Softwarehauses, die Verbreitung zu unterbinden, mit dem erstmaligen Verkauf erschöpft sind). Natürlich darf der Erstkäufer aber keine Kopie behalten. Diese Regelung soll gewährleisten, dass das Softwarehaus die Märkte der Mitgliedsstaaten der EU nicht gegeneinander abschotten kann. Unklar war bisher, ob das auch gilt, wenn die Software vom Softwarehaus nicht auf einem Datenträger verkauft wird, sondern zum Download bereitgestellt wird. Dies ist im Gesetz nicht klar geregelt. Die Softwarehäuser haben argumentiert, es sei schwierig, zu kontrollieren, ob der Erstkäufer seine Kopie gelöscht habe. Nach jahrelangem Rechtsstreit hat der EuGH aber jetzt entschieden, dass die Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts wichtiger und die Art des Verkaufs daher unerheblich ist und daher auch solche Software weiterverkauft werden darf, die zum Download bereitgestellt wurde (der Erstkäufer muss seine Kopie aber natürlich dann löschen). Sie darf sogar von der Website des Softwarehauses noch einmal vom Zweitkäufer heruntergeladen werden (es reicht also, wenn nur der Lizenzkey verkauft wird). Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn die Lizenz für mehrere Nutzer gilt, darf der Erstkäufer nicht einzelne Nutzungsrechte abspalten und diese isoliert verkaufen. Denn es handelt sich – so der EuGH – immer noch nur um Nutzungsrechte an einer (1) Kopie, die nur insgesamt verkauft werden darf. Die Abgrenzung, wann eine weitere Kopie erworben wurde und wann nur weitere Nutzungsrechte (Lizenzen) an der bereits vorhandenen Kopie erworben wurden, wird in der Praxis wahrscheinlich noch zu Streit führen, gerade beim späteren Zukauf von Lizenzen. Das Thema bleibt also relevant.
BGH entscheidet über automatische Suchvorschläge bei Google
Gibt man bei Google ein bestimmtes Wort in das Suchfeld ein, zeigt Google weitere Worte an, die man gleichzeitig suchen lassen kann. Google hat erklärt, dass diese weiteren Worte (Suchvorschläge) automatisch aufgrund bestimmter Kriterien ausgewählt werden; entscheidend ist dabei vor allem, ob die Begriffe oft zusammen gesucht werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch solch ein automatischer Suchvorschlag eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sein kann und dass Google dafür ggf. haften müsse. Schon durch die Anzeige eines bestimmten Begriffs in Kombination mit einem Namen könne der Eindruck entstehen, der Begriff würde auf den Namensträger zutreffen. Wenn dies nicht der Fall sei und der Begriff negativ besetzt ist (wie z.B. „Betrug“ oder „Scientology“), werde das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers verletzt.
Da Google die Begriffe nicht selbst in Verbindung bringt, sondern die Verbindung automatisch aufgrund eines Algorithmus erfolgt, muss Google nicht von sich aus prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Wird Google aber darauf hingewiesen, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, muss Google die weitere Anzeige des Suchvorschlags verhindern. Der BGH bleibt damit seiner Linie bei der sog. Störerhaftung treu. Danach müssen diejenigen, die Rechte nicht von sich aus verletzen, aber die Rechtsverletzung automatisch verbreitet oder Infrastruktur dafür zur Verfügung stellen – wie etwa Verkaufsplattformen wie ebay bei Markenverletzungen, Filehoster wie rapidshare bei Verbreitung von Software, Spielen, Musik etc., Forenbetreiber bei Persönlichkeitsverletzungen und Suchmaschinen wie Google bei persönlichkeitsverletzenden Suchergebnissen und jetzt auch bei Suchvorschlägen – zwar nicht von sich aus tätig werden, aber dann, wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden. Dann müssen sie ggf. sogar Filter einbauen, die zukünftige Rechtsverletzungen verhindern und manuelle Nachkontrollen durchführen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bis jetzt nur eine Pressemitteilung des BGH über die Entscheidung vorliegt, aber noch nicht die genauen Urteilsgründe. Daher verwundert es, wenn das Urteil in den Medien z.T. jetzt schon kritisiert wird, ohne dass die Urteilsgründe bekannt sind.
Impressumspflicht bei Werbung auf "Facebook"
Immer mehr Unternehmen werben nicht nur mit einer eigenen Website, sondern erstellen zu Werbezwecken auch ein Profil auf der Social Media Plattform „Facebook“. Bereits mehrere Gerichte haben entschieden, dass für solche Profile, wenn sie nicht ausschließlich privat genutzt werden, eine Pflicht zur Angabe eines Impressums besteht, wie es bekanntlich auch für Websites von Unternehmen der Fall ist. Auch für das Impressum auf „Facebook“ gelten die gesetzlichen Anforderungen, dass das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein muss. Unmittelbar erreichbar bedeutet unter anderem, dass das Impressum maximal zwei Klicks entfernt sein darf.
Noch nicht ganz geklärt ist die Frage, ob es erlaubt ist, das Impressum unter einer anderen Domain bereit zu halten als den Werbeauftritt selbst. Nach wohl überwiegender Ansicht ist das erlaubt. Dafür spricht auch der Gesetzeswortlaut, aus dem sich nichts Gegenteiliges entnehmen lässt. In der Regel ist von einer Verlinkung auf eine fremde Domain aber abzuraten, u.a., weil das Impressum ständig verfügbar sein muss, so dass z.B. eine längere Abschaltung der Domain, auf der sich das Impressum befindet, ohne gleichzeitige Abschaltung der verlinkenden Domain nicht möglich ist.
In einigen Fällen kann aber eine Verlinkung auf eine fremde Domain sinnvoll sein, z.B. wenn es sich um ein Angebot eines Drittanbieters handelt und der zur Verfügung stehende Platz begrenzt ist. Allerdings müssen dann auch die oben genannten Vorgaben genau beachtet werden. So hatte ein Unternehmen in seinem Auftritt bei „Facebook“ kein vollständiges Impressum angegeben, aber unter der Rubrik „Info“ auf die Website des Unternehmens verlinkt, von der aus man auch auf das Impressum zugreifen konnte. Es wurde daher abgemahnt. Das Landgericht Aschaffenburg hat dem Abmahnenden Recht gegeben. Das Landgericht Aschaffenburg hat entschieden, dass schon der Begriff „Info“ für eine leichte Erkennbarkeit des Impressums nicht ausreiche. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt. Weiter hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass auch klar sein müsse, auf welche Domain sich das Impressum bezieht, das war aber im Impressum des Unternehmens nicht der Fall. Am sichersten kann dies dadurch erreicht werden, dass im Impressum selbst darauf hingewiesen wird, auf welche Domains es sich bezieht (z.B. auf die Website und auf den Auftritt bei „Facebook“). Wahrscheinlich würde es aber auch ausreichen, wenn der Link von dem Auftritt bei Facebook direkt auf das Impressum zeigt und nicht nur, wie (wohl) im vom Landgericht Aschaffenburg entschiedenen Fall, allgemein auf eine Website, auf der dann erst noch der Link zum Impressum anzuklicken ist.
Da das Thema in der Rechtsprechung noch sehr im Fluss ist, ist es am sichersten, bei „Facebook“ entweder einen eigenen (immer sichtbaren) Tab „Impressum“ anzulegen oder auf jeder Seite im Text nach der (leicht auffindbaren) Angabe „Impressum:“ den Link zum Impressum der Website anzugeben.
Entscheidungen des BGH zur Kostenerstattung bei unberechtigter Mängelmeldung
Bei einem Werkvertrag muss – nach der Abnahme – der Auftraggeber beweisen, ob der Auftragnehmer für einen Mangel verantwortlich ist.
Wenn der Auftraggeber einen Mangel meldet und sich bei der Mangelsuche dann herausstellt, dass der Auftragnehmer gar nicht für den Mangel verantwortlich war oder gar kein Mangel vorlag, möchte der Auftragnehmer oft Schadensersatz für seine Aufwendungen bei der Mängelsuche. In mehreren aktuellen Urteilen hat der BGH Entscheidungen zu diesen Fragen getroffen.
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Wann darf man eine fremde Bildmarke verwenden? Klarstellung durch den BGH (Bundesgerichtshof)
Eine Marke darf grundsätzlich nur durch den Markeninhaber benutzt werden. Davon gibt es aber Ausnahmen. Denn manchmal ist es für die eigene Tätigkeit erforderlich, eine fremde Marke zu verwenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, wann eine fremde Bildmarke verwendet werden darf und wann nur eine fremde Wortmarke.
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